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   OLG Celle, 02.12.2021 - 3 U 32/21   

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https://dejure.org/2021,68752
OLG Celle, 02.12.2021 - 3 U 32/21 (https://dejure.org/2021,68752)
OLG Celle, Entscheidung vom 02.12.2021 - 3 U 32/21 (https://dejure.org/2021,68752)
OLG Celle, Entscheidung vom 02. Dezember 2021 - 3 U 32/21 (https://dejure.org/2021,68752)
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Volltextveröffentlichung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    ZPO § 139; ZPO § 233; ZPO § 320; ZPO § 321; ZPO § 520 Abs. 2; ZPO § 522 Abs. 1
    Wiedereinsetzung; Berufungsbegründungsfrist; Verschulden; Rechtspflege und Gerichtsverfahrensrecht; Wiedereinsetzungsantrag nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist und nach Abschluss eines Tatbestandsberichtigungsverfahrens

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 27.05.2021 - III ZB 64/20

    Wiedereinsetzung, Vorrang eines Fristverlängerungsantrags

    Auszug aus OLG Celle, 02.12.2021 - 3 U 32/21
    Bei Rechtsmittelbegründungsfristen muss der Rechtsanwalt, der erkennt, die Frist nicht einhalten zu können, durch einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Fristverlängerung dafür Sorge tragen, dass ein Wiedereinsetzungsgesuch nicht notwendig wird (Anschluss BGH, Beschluss vom 27. Mai 2021 - III ZB 64/20 -, Rn. 10, juris).

    Bei Rechtsmittelbegründungsfristen muss der Rechtsanwalt, der erkennt, eine Rechtsmittelbegründungsfrist nicht einhalten zu können, durch einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Fristverlängerung dafür Sorge tragen, dass ein Wiedereinsetzungsgesuch nicht notwendig wird (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2021 - III ZB 64/20 -, Rn. 10, juris; Beschluss vom 11. Juli 2013 - VI ZB 18/12 -, Rn. 9, juris; Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 233 Rn. 23_19, juris).

  • BGH, 26.10.1989 - IVb ZB 135/88

    Rechtsmittel gegen Entscheidung des Amtsgerichts als Familiengericht in einer

    Auszug aus OLG Celle, 02.12.2021 - 3 U 32/21
    Es begründet daher keinen Vertrauensschutz - und hat erst Recht keinen Erklärungswert -, wenn sich das Gericht auf den Antrag, eine Frist "stillschweigend" zu verlängern, nicht äußert (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 1989 - IVb ZB 135/88 -, Rn. 10, juris; Zöller/ Feskorn, a.a.O., § 225 Rn. 4).
  • BGH, 27.02.2013 - XII ZB 6/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Familienstreitsache: Unterbliebene

    Auszug aus OLG Celle, 02.12.2021 - 3 U 32/21
    Das Verhalten des Vorsitzenden, der auf den letzten Absatz der Berufungsschrift nicht reagiert und insbesondere nicht die dort erbetene "Bestätigung" erteilt hat, begründete aus den vorgenannten Gründen gerade kein schützenswertes Vertrauen des Beklagten dahingehend, dass die Rechtsmittelfrist erst ab Beendigung des Berichtigungs- und Ergänzungsverfahrens zu laufen beginnen würde (vgl. für den Fall einer doppelten Zustellung ohne gerichtlichen Hinweis auf die vermeintliche Unwirksamkeit der ersten Zustellung durch das Gericht: BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2005 - IX ZB 147/01 -, Rn. 18, juris; für den Fall einer unterlassenen Rechtsmittelbelehrung: Beschluss vom 27. Februar 2013 - XII ZB 6/13 -, Rn. 7, juris).
  • BGH, 01.07.2013 - VI ZB 18/12

    Versäumung der Berufungsbegründungspflicht: Rechtsanwaltsverschulden bei

    Auszug aus OLG Celle, 02.12.2021 - 3 U 32/21
    Bei Rechtsmittelbegründungsfristen muss der Rechtsanwalt, der erkennt, eine Rechtsmittelbegründungsfrist nicht einhalten zu können, durch einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Fristverlängerung dafür Sorge tragen, dass ein Wiedereinsetzungsgesuch nicht notwendig wird (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2021 - III ZB 64/20 -, Rn. 10, juris; Beschluss vom 11. Juli 2013 - VI ZB 18/12 -, Rn. 9, juris; Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 233 Rn. 23_19, juris).
  • BGH, 20.10.2005 - IX ZB 147/01

    Rechtsfolgen der Zustellung durch Niederlegung; Erneute Ingangsetzung der

    Auszug aus OLG Celle, 02.12.2021 - 3 U 32/21
    Das Verhalten des Vorsitzenden, der auf den letzten Absatz der Berufungsschrift nicht reagiert und insbesondere nicht die dort erbetene "Bestätigung" erteilt hat, begründete aus den vorgenannten Gründen gerade kein schützenswertes Vertrauen des Beklagten dahingehend, dass die Rechtsmittelfrist erst ab Beendigung des Berichtigungs- und Ergänzungsverfahrens zu laufen beginnen würde (vgl. für den Fall einer doppelten Zustellung ohne gerichtlichen Hinweis auf die vermeintliche Unwirksamkeit der ersten Zustellung durch das Gericht: BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2005 - IX ZB 147/01 -, Rn. 18, juris; für den Fall einer unterlassenen Rechtsmittelbelehrung: Beschluss vom 27. Februar 2013 - XII ZB 6/13 -, Rn. 7, juris).
  • BGH, 12.06.2019 - XII ZB 432/18

    Stillschweigende Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags in einem Schriftsatz

    Auszug aus OLG Celle, 02.12.2021 - 3 U 32/21
    Soweit der Schriftsatz des Beklagten vom 26. Juni 2021 (Bl. 785 ff. d.A.), mit dem er die Berufung erstmals begründet hat, als stillschweigender Wiedereinsetzungsantrag in die versäumte Berufungsbegründungsfrist aufgefasst werden könnte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 12. Juni 2019 - XII ZB 432/18 - Rn. 10, juris), wäre dieser Antrag jedenfalls unbegründet, weil der Beklagte nicht i.S.v. § 233 ZPO ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war.
  • BGH, 16.10.1985 - VIII ZB 15/85

    Bestimmung eines Schriftsatzes zur Begründung der Berufung

    Auszug aus OLG Celle, 02.12.2021 - 3 U 32/21
    Die daraus resultierende Pflicht des Gerichts zur nachträglichen Aufklärung des Sachverhalts für die Prüfung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels (vgl. dazu BGH VersR 1974, 1021 , red. Leitsatz 1. und Gründe veröffentlicht bei juris) bzw. zu seiner Begründung (vgl. dazu BGH 1976, 192, red. Leitsatz 1. und Gründe veröffentlicht bei juris), geht jedoch - wie vorstehend im Hinblick auf Fristverlängerungsanträge ausgeführt und begründet - nicht so weit, dass dem Gericht eine allumfassende "vorbeugende" Hinweispflicht in Bezug auf drohende Fristversäumnisse des Anwalts obliegt und damit die in den Verantwortungsbereich des Rechtsanwalts fallende Fristenkontrolle (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 1985 - VIII ZB 15/85 -, Rn. 5, juris) faktisch auf den Richter verlagert würde.
  • BGH, 28.05.1974 - VI ZR 65/73

    Anwendung der allgemeinen Regeln zur Tatsachenfeststellung bei Feststellung der

    Auszug aus OLG Celle, 02.12.2021 - 3 U 32/21
    Die daraus resultierende Pflicht des Gerichts zur nachträglichen Aufklärung des Sachverhalts für die Prüfung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels (vgl. dazu BGH VersR 1974, 1021 , red. Leitsatz 1. und Gründe veröffentlicht bei juris) bzw. zu seiner Begründung (vgl. dazu BGH 1976, 192, red. Leitsatz 1. und Gründe veröffentlicht bei juris), geht jedoch - wie vorstehend im Hinblick auf Fristverlängerungsanträge ausgeführt und begründet - nicht so weit, dass dem Gericht eine allumfassende "vorbeugende" Hinweispflicht in Bezug auf drohende Fristversäumnisse des Anwalts obliegt und damit die in den Verantwortungsbereich des Rechtsanwalts fallende Fristenkontrolle (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 1985 - VIII ZB 15/85 -, Rn. 5, juris) faktisch auf den Richter verlagert würde.
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